BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Spree-Neiße
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
(1) Der Kreisverband (KV) führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband Spree-Neiße. Die Kurzform lautet B90/GRÜNE SPN. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Kreises Spree-Neiße. Er gehört dem Landesverband BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN Brandenburg an.
(2) Die Satzung des Landesverbandes Brandenburg und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV sind verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Spree – Neiße erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzungen von Bündnis 90/Die Grünen anerkennt, nicht einer anderen Partei angehört und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft sind Personen, die rechtsextremen Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind.
(2) Die Aufnahme erfolgt, nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand, bei Widerspruch durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(3) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei B90/ GRÜNE SPN nicht vereinbar.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder den Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als zwölf Monate im Rückstand ist und derKreisvorstand das Erlöschen der Mitgliedschaft durch Beschluss festgestellt hat.
(3) Mitglieder, die durch rechtsextreme, rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung treten können durch den Vorstand von der Mitgliedschaft mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Es können Arbeitsgruppen gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Spree – Neiße in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von Kandidat/innen für parlamentarische Mandate und politische Wahlämter mitzuwirken, sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben, innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und das passive Wahlrecht
auszuüben, über wichtige Beschlüsse und Termine des Kreisverbandes und seiner Organe
informiert zu werden.
§ 7 Beitrag
(1) Der Mindestbeitrag beträgt 1% des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 5 €. Das ist der Betrag, den der Kreisverband pro Mitglied an den Landes- und Bundesverband abführt. Der Vorstand kann Ausnahmen hiervon beschließen. Die Zahlung des Beitrages erfolgt monatlich, vierteljährig, halbjährig oder jährlich per Dauerauftrag auf das vom Schatzmeister angegebene Verbandskonto.
§ 8 Mitarbeit von Nicht-Mitgliedern
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Spree – Neiße ermöglicht Nicht-Mitgliedern die Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.
(2) Mitarbeiter/innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.
(3) Mitarbeiter/innen können innerhalb der politischen Vereinigung keine Funktionen ausüben und dürfen nicht in deren Organe delegiert werden. Sie können sich jedoch bei parlamentarischen Wahlen für Listenplätze des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Cottbus
bewerben.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht. Mitarbeiter/innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in
der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens viermal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dem Verlangen ist schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zu entsprechen.
(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann der Vorstand die Ladungsfrist verkürzen. Eine Verkürzung der Ladungsfristen ist bei Vorstandswahlen, Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder und Satzungsänderungen nicht zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(5) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Wahlen gibt sich die Mitgliederversammlung eine Wahlordnung.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von Rechnungsprüfer/innen, Wahl des stellvertretenden Mitglieds im Landesfinanzrat, Entlastung des Vorstandes und des/der Schatzmeisters/in, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Aufstellung der Kandidat/inn/en für die
Kommunalwahlen, Verabschiedung eines Haushaltsplanes und einer mittelfristigen Finanzplanung, Beschlussfassung über Wahlprogramme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kreismitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden/Sprecherinnen, dem/der Schatzmeister/in und bis zu drei Beisitzerinnen. Um arbeitsfähig zu sein, bedarf es mindestens drei Vorstandsmitglieder, unter denen sich eine Vorsitzender und eine Schatzmeisterin befindet. Die Hälfte der Posten der Sprecherinnen sowie des gesamten Vorstandes sind weiblichen Mitgliedern vorbehalten. Auf der Ebene des Kreisverbandes bestehen weder Trennung von Amt und Mandat noch Rotation. Eine Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands kommissarisch weiter.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und trifft die Entscheidungen zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Organe des Kreisverbandes sowie seiner gewählten öffentlichen Vertreter/innen. Er kann Aufgaben auf Mitglieder des Kreisverbandes übertragen.
(3) Sitzungen des Vorstands sind in der Regel für Mitglieder des KV SPN öffentlich.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sollen dann in derselben Sitzung durchgeführt werden. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 11 Geschlechterparität
(1) Wahlverfahren sind so auszurichten, dass getrennt nach Frauen und Männern gewählt und die Mindestparität gewährleistet wird.
(2) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen.
(3) Sollte bei einer Wahl keine Frau für einen Platz kandidieren bzw. gewählt werden, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parität für diese Wahl aufheben.
§ 12 Arbeitsgruppen
(1) Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten.
(2) Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
(3) Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bzw. des Vorstands.
§ 13 Rechnungsprüferinnen
(1) Von der Kreismitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse, der Haushaltsführung und der Einhaltung der Finanzordnung. Über die Ergebnisse ihrer Überprüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Die Rechnungsprüfer/innen sind nicht an Weisungen des Vorstands gebunden. Rechnungsprüfer dürfen nicht unterschriftsberechtigt sein.
(3) Sie haben jederzeit das Einsichtsrecht in alle Finanzunterlagen des Kreisverbandes.
§ 14 Finanzen
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit absoluter Mehrheit spätestens auf der letzten Mitgliederversammlung eines Jahres einen Haushaltsplan für das folgende Jahr sowie eine mittelfristige Finanzplanung. Der Haushaltsplan bedarf einer satzungsändernden Mehrheit, falls in ihm die Ausgaben die Einnahmen übersteigen.
(2) Der/die Schatzmeisterin ist für die Verwendung der Mittel verantwortlich. Dabei ist er an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan sowie an Beschlüsse des Vorstands gebunden. Der im Haushaltsplan für einen Ausgabentitel vorgesehene Betrag darf nicht um mehr als 15 Prozent überschritten werden, es sei denn, die Mitgliederversammlung genehmigt dies durch einen Nachtragshaushalt.
(3) Der Kreisverband unterhält ein Bankkonto, für das der/die Schatzmeister/in sowie ein vom Vorstand zu benennendes weiteres Vorstandsmitglied nur zusammen zeichnungsberechtigt sind.
(4) Für Erstattungen werden die entsprechenden Regeln des Landesverbands angewandt, solange der Kreisverband nicht mit satzungsändernder Mehrheit eine eigene Erstattungsordnung beschließt.
§ 15 Sonderbeiträge
(1) Mandatsträgerinnen auf Kreis-, Stadt- und Ortsebene leisten Sonderbeiträge an den Kreisverband in Höhe von 30 Prozent ihrer pauschalen Aufwandsentschädigungen. Sitzungsgelder, Vorsitzendezuschüsse und Fahrkostenerstattungen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Alle Kandidateninnen für kommunale Ämter, auch Nichtmitglieder, werden bei den Kandidaturen darauf hingewiesen, dass von Ihnen die Abgabe von Sonderbeiträgen in der unter (1) genannten Höhe erwartet wird. Alle Kandidatinnen geben eine
schriftliche Erklärung beim Kreisvorstand ab.
(3) Auf Antrag kann der Kreisvorstand beschließen, von dieser Regelung abweichende
Vereinbarungen zu treffen (Härtefall-Klausel).
§ 16 Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
(2) Eine Abstimmung über Satzungsänderungsanträge ist nur dann zulässig, wenn die
Mitglieder in der Ladung gemäß § 9
(3) von den Satzungsänderungsanträgen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden sind.
§ 17 Auflösung / Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Für eine solche Versammlung ist die verkürzte Ladungsfrist nicht möglich.
(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den
Landesverband Brandenburg, soweit die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt.
§ 18 Ortsverbände
(1) Ortsverbände sind Verbände, die sich auf regionaler Ebene zusammenfinden. Sie sollen in Gemeinden des Kreises gebildet werden, in denen in der Regel 5 Mitglieder leben.
(2) Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist,
entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie.
§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
Letzte Änderung auf der KMV beschlossen am 30.09.2020
